Die Auflassung ist die Einigung des Verkäufers und des Käufers über den Eigentumsübergang und wird im Grundbuch eingetragen. Das heißt, der Käufer wird als zukünftiger Eigentümer vermerkt. Erst bei Vorliegen aller erforderlicher Unterlagen, wie zum Beispiel der Unbedenklichkeitsbescheinigung, stellt der Notar den Umschreibungsantrag. Der Käufer wird Eigentümer, wenn er im Grundbuch als solcher vermerkt ist. Die Auflassung wird dann gelöscht.
Die Auflassung wird meist zugleich mit dem Kaufvertrag notariell beurkundet.
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