Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten haben die gleichen Inhalte wie Grunddienstbarkeiten, unterscheiden sich nur in der Person des Berechtigten.
Während eine Grunddienstbarkeit den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks berechtigt, gilt die beschränkte persönliche Dienstbarkeit nur für eine bestimmte Person. Dabei muss diese Person nicht Grundstückseigentümer sein.
Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann nicht übertragen werden und ist unvererblich. Sie erlischt mit dem Tod der berechtigten Person.
Bsp.: Duldung von Telefonleitungen der Telekom auf dem eigenen Grundstück.
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