Im Grundbuch, das beim zuständigen Amtsgericht geführt wird, werden der / die Eigentümer und die Belastungen, die auf einem Grundstück liegen, verzeichnet.
Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt; ist das Grundstück in Sondereigentum aufgeteilt, erhält jedes Sondereigentum ebenfalls ein eigenes Grundbuchblatt.
Aufbau eines Grundbuchblattes:
- Aufschrift (auch Titel- / Deckblatt): Angabe des grundbuchführenden Amtsgerichts, Zusatz, wenn grundstücksgleiche Rechte > z. B. Wohneigentum, Teileigentum, Erbbaurecht
- Bestandsverzeichnis: Angabe der Grundstücksteile bzw. Angabe der Miteigentumsanteile am Grundstück in Verbindung mit dem Sondereigentum, Adresse, Nutzung des Grundstücks, Grundstücksgröße
- Abteilung I: Angabe des Eigentümers
- Abteilung II: Eintragung der Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück liegen > Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten, beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, Nießbrauch)
- Abteilung III: Eintragung der Grundpfandrechte, die auf dem Grundstück lasten > Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
In das Grundbuch kann nur bei berechtigtem Interesse Einsicht genommen werden, so zum Beispiel bei Kaufinteresse, wenn konkrete Kaufvertragsverhandlungen vorliegen.
Das Grundbuch genießt den öffentlichen Glauben, das bedeutet, dass die Inhalte als richtig und vollständig gelten.
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