Von einer Grunddienstbarkeit sind zwei Grundstücke betroffen. Das eine Grundstück ist das dienende, also das belastete Grundstück, das andere das herrschende Grundstück, das einen Vorteil aus der Belastung hat.
Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks verpflichtet sich, eine Handlung zugunsten des anderen Grundstücks zu unterlassen, zu tun oder zu dulden.
Bsp.: Wegerecht > Der Berechtigte darf einen Weg, der über das belastete Grundstück führt, nutzen (gebräuchlich, wenn das herrschende Grundstück andernfalls nicht zu erreichen ist).
Bsp.: Leitungsrecht > Der Berechtigte darf Leitungen für Abwasser, Strom etc. über das belastete Grundstück führen.
Bsp.: Der Eigentümer des dienenden Grundstücks duldet Abstandsflächen des Nachbargrundstücks auf seinem eigenen Grundstück.
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