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  Angebote Eigentumswohnung: Sonntag, 20.05.2012

Sondereigentum

Begriffsdefinitionen rund um das Thema Immobilien.


GWH Lexikon: Sondereigentum Sondereigentum

Das Sondereigentum ist in den §§ 1 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) näher beschrieben.

Gegenstand des Sondereigentums sind in sich abgeschlossene Räume (Wohnungs- oder Teileigentum), die zu Sondereigentum erklärt wurden und die zu den Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes.Bsp.: Wohnung + Fensterrahmen von innen, nicht tragende Wände, Innentüren, Fußbodenbelag, sanitäre Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen ab Anschlussstelle der WohnungAuch außerhalb der Wohnung gelegene Räume können als zum Sondereigentum gehörig erklärt werden, wenn sie in sich abgeschlossen sind, wie zum Beispiel Kellerräume und Stellplätze.

Die genaue Unterscheidung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum ist wichtig, um klare Verhältnisse bzgl. der Zuständigkeiten für Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen, der Zuständigkeit für die Verkehrssicherung und der Lasten- und Kostenverteilung zu schaffen.

Die Abgrenzung des Sondereigentums zum Gemeinschaftseigentum wird in der Teilungserklärung festgelegt.




GWH Lexikon: Sondereigentum
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