Die Verwaltung der Eigentümergemeinschaft umfasst die Unterhaltung und Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Durchführung von Vereinbarungen und Beschlüssen.
Das erste Organ der Verwaltung sind die Eigentümer selbst, die gemeinschaftlich und mehrheitlich Beschlüsse fassen und Vereinbarungen treffen.
Das zweite Organ stellt der Verwalter dar, der von der Eigentümergemeinschaft bestellt wird, wenn diese einen Verwalter wünscht. (Auch die GWH ist als Verwalter von Eigentümergemeinschaften tätig.)
Der Verwaltungsbeirat wird ebenfalls von der Eigentümergemeinschaft bestellt und besteht aus 3 natürlichen Personen, die Mitglieder der Gemeinschaft sein müssen.
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